Krankmeldungen / Urlaubsanträge

Allgemeine Regelungen

Sollte ein Kind aufgrund von Krankheit oder familiären Umständen nicht am Unterricht teilnehmen können, ist es bitte unverzüglich telefonisch abzumelden, so dass die jeweiligen Lehrer vom Fehlen unterrichtet werden können. Sollte das Kind längerfristig nicht am Unterricht teilnehmen können, ist eine erneute Information an die Schule erforderlich.

Manchmal kommt es vor, dass auf dem Festland Arzttermine oder ähnliches wahrgenommen werden müssen. In diesem Fall müssen die Eltern einen Antrag auf Freistellung vom Unterricht stellen!

Anträge auf Freistellung vom Unterricht (für die Dauer von maximal einer Woche) sind an die jeweilige Klassenleitung zu stellen, sofern sich der Befreiungszeitraum nicht direkt an die Ferienzeiten anschließt.

Anträge auf Freistellung vom Unterricht für einen Zeitraum länger als eine Woche oder einen sich an die Ferien anschließenden Zeitraum müssen an die Schulleitung gestellt werden.

 

Formular: Antrag auf Freistellung vom Unterricht

 

Meldepflichtige Erkrankungen

Laut §34 Infektionsschutzgesetz müssen folgende Erkrankungen einer Gemeinschaftseinrichtung, zu der auch Schulen gehören, mitgeteilt werden:

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • Kopflausbefall (wenn die konkrete Behandlung noch nicht begonnen wurde)
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • Masern
  • Meningokokken-Infektion
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Scabies (Krätze)
  • Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  • Shigellose (bakterielle Ruhr)
  • Typhus abdominalis
  • Virushepatitis A oder E
  • Windpocken

 

Beim Auftreten einer dieser Erkrankungen besteht ein Besuchsverbot der Gemeinschaftseinrichtung (hier: Schule)!

Die Meldung dieser Krankheiten ist unter anderem notwendig, um Maßnahmen zur Weiterverbreitung zu ergreifen!

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/