Krankmeldungen / Urlaubsanträge
Erkrankung
Bei Erkrankung Ihres Kindes benachrichtigen Sie bitte am selben Tag die Schule bis 7.30 Uhr. Eine schriftliche Entschuldigung ist zusätzlich erforderlich. Diese muss spätestens am 3. Tag nach der krankheitsbedingten Fehlzeit vorliegen, sonst gilt die Fehlzeit als unentschuldigt. Ist Ihr Kind länger als 3 Tage krank, müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen.
Beispielformular: Vordruck für Entschuldigungen
Meldepflichtige Erkrankungen
Laut §34 Infektionsschutzgesetz müssen folgende Erkrankungen einer Gemeinschaftseinrichtung, zu der auch Schulen gehören, mitgeteilt werden:
Cholera
Diphtherie
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
Keuchhusten
Kopflausbefall (wenn die konkrete Behandlung noch nicht begonnen wurde)
ansteckungsfähige Lungentuberkulose
Masern
Meningokokken-Infektion
Mumps
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis (Kinderlähmung)
Scabies (Krätze)
Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
Shigellose (bakterielle Ruhr)
Typhus abdominalis
Virushepatitis A oder E
Windpocken
Beim Auftreten einer dieser Erkrankungen besteht ein Besuchsverbot der Gemeinschaftseinrichtung (hier: Schule)!
Die Meldung dieser Krankheiten ist unter anderem notwendig, um Maßnahmen zur Weiterverbreitung zu ergreifen!
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/
Beurlaubung
Kann die Schule aus einem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden, muss dies durch einen Antrag
auf Beurlaubung rechtzeitig schriftlich durch die Sorgeberechtigten beantragt werden (siehe Vorderseite).
Dabei gelten folgende Verfahrensweisen:
Bei der Klassenleitung wird eine Beurlaubung bis zu 6 Tagen bearbeitet und gegebenenfalls genehmigt,
darüberhinausgehende Beurlaubungen können nur durch die Schulleitung genehmigt werden.
Unmittelbar vor oder nach den Ferien ist eine Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die
Genehmigung kann nur die Schulleitung erteilen.
Erläuterungen
1. Gem. § 11 SchulG besteht für jede Schülerin/jeden Schüler die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht.
2. Sie können von der Teilnahme am Unterricht gemäß § 15 beurlaubt oder von Schulveranstaltungen befreit werden. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Sorgeberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Zudem dürfen wichtige schulische Gründe dem nicht
entgegenstehen.
Wichtige Gründe für eine Beurlaubung können z. B. sein:
gesundheitliche Gründe
persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
Erholungsmaßnahmen aus medizinischen Gründen
Vorstellungstermine bei Bewerbungen
Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe ist – bitte frühzeitig mit der Schule abstimmen – eine geeig-
nete Bescheinigung vorzulegen.
3. Nach § 26 SchulG haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass die/der Schulpflichtige am Unterricht
oder sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und pünktlich teilnimmt.
4. Nach § 144 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich als Sorgeberechtigter dieser Verpflich-
tung nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Formular: Antrag auf Beurlaubung